Telefonische Krankschreibung möglich!
Die Situation in Deutschland spitzt sich aufgrund der zunehmenden Anzahl von Neuinfektionen an Covid-19 immer mehr zu. Die jahreszeitbedingten Erkrankungen tun ihr Übriges, dass sich Krankenfälle häufen und immer mehr Kranke Arztpraxen aufsuchen, was zu erhöhten Belastungen dieser führt.
Um die Situation einigermaßen unter zu Kontrolle zu halten und zu entzerren, gilt nun seit dem 19.Oktober wieder die Regelung der telefonischen Krankschreibung- so wie es auch im Frühjahr 2020 der Fall war. Der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen und durch Ärzte, Kliniken und gesetzlichen Krankenkassen vertreten, führt diese Regelung bis zum Jahresende ein. So kann ein Arbeitnehmer telefonisch eine Krankschreibung wegen Atemwegerkrankungen für maximal sieben Tage verlangen. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenso telefonisch möglich.
Diese Regelung wurde bereits im Frühjahr 2020 eingeführt, um bei der schwierigen ersten Welle der Pandemie Ärzte zu unterstützen und zu entlasten. Nach Angaben des AOK-Bundesverbandes war im Frühjahr dieses Jahres in jedem Falle eine erhöhte Krankmeldung zu verzeichnen. Der Krankenstand in den Monaten März und April lag ungefähr 2,4% über den durchschnittlichen Wert der letzten zehn Jahren Doch insgesamt sei die Zwischenbilanz für das Jahr 2020, so der AOK-Bundesverband, eher unauffällig – trotz der angespannten Situation. Dazu hätte, so Helmut Schröder – stellvertretender Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts der AOK, auch das umsichtige und verantwortungsvolle Verhalten der Ärzteschaft beigetragen.
Die bisher gängige und übliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Krankmeldung wird weiterhin beibehalten: Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sollte binnen drei Tage bei dem Arbeitgeber vorliegen. Ferner ist dieser dazu berechtigt, abweichend von der aktuellen gesetzlichen Regelung, bereits ab dem ersten Tag eine Krankenbescheinigung einzufordern – es sei denn, im Arbeitsvertrag wird eine andere Frist festgehalten. Der Arbeitnehmer ist in der Pflicht, sich darüber ausreichend zu informieren.
Von: Betül Bayro – (Almanya Bülteni) – Düsseldorf
Foto: (AA)