Fahrerflucht: Reicht anonymer Hinweis?
Immer wieder kommt es vor, dass auf öffentlichen Parkplätzen Autos beschädigt werden und Verursacher Fahrerflucht begehen. Auch wenn Versicherungen dafür aufkommen, so ist die ganze Situation dennoch sehr ärgerlich. Was aber, wenn nun anonyme Zeugen einen Zettel am Auto hinterlegt haben – mit dem Hinweis auf den vermeintlichen Täter bzw. dessen Autoschildnummer? Reicht dieser Hinweis vor dem Gericht, um auch diese Person tatsächlich als Täter zu überführen?
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte reicht ein anonymer Zettel mit der Angabe des Verursachers tatsächlich nicht aus, da zum einen die Identität des Zeugen nicht bekannt ist und diese somit nicht am Prozess beteiligt werden können. Zum anderen könne auch nicht nachgewiesen werden, ob die Angaben über den vermeintlichen Schadensverursacher tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Die Beweislast wäre somit nicht ausgeschöpft.
Man hat einen Schaden an einem fremden Fahrzeug verursacht, hat einen wichtigen Termin und ist in Eile - vom Autobesitzer weit und breit keine Spur. Was nun? Sollte man eine Notiz mit den eigenen Personenangaben am fremden Fahrzeug hinterlassen und dann mit gutem Gewissen sich vom Tatort entfernen? Ist man rechtlich dann auf der sicheren Seite? Laut Paragraf 142 StGB mitnichten: Um sich keinen Ärger mit der Polizei und mit dem Gesetz einzuhandeln, empfiehlt es sich, auf den Autobesitzer zu warten. Wenn dieser nun nicht auftaucht, so ist in jedem Falle die Polizei zu benachrichtigen. Denn ein angebrachter Zettel ist nicht sicher genug, es könnte von anderen Personen eventuell entfernt oder vom Wind weggetragen werden. Eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht ist in jedem Falle sicher, ob mit oder ohne angebrachtem Zettel. Schon allein bei einer Beschädigung von etwa 50€ reicht eine Anzeige aus. Der Verursacher sollte sich daher absichern, indem er auf den Fahrzeughalter wartet oder die Sache der Polizei selbst meldet.
Von: Betül Bayro – (Almanya Bülteni) – Düsseldorf