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 26/02/2011

Ehegattennachzug

Avukat

Aslıhan Akdağ – Deniz, eşlerin Almanya’ya getirilmesi ve eşlere verilecek oturma izniyle ilgili uygulamaları ve konuyla ilgili mevzuatı Almanya Bülteni okurları için Almanca olarak yazdı.

Gewiss ein Thema, welches viele in Deutschland lebende Menschen beschäftigt und oft Fragen aufwirft. Speziell auch für unsere türkischstämmigen Bürger in der Bevölkerung, welche rege von diesem Gesetz Gebrauch machen bzw. großes Interesse bekunden.

Das Gesetz unterscheidet beim Familiennachzug zwischen dem Ehegattennachzug und dem Kindernachzug.

Maßgeblich hierfür ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 01. Januar 2005 in Kraft getreten und ersetzt das Ausländergesetz.

§ 27 I AufenthG schreibt vor, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Dies bedeutet also, dass der bereits in Deutschland lebende Ausländer mit dem Nachzug einverstanden sein muss.

Gem. § 27 I a AufenthG ist ein Nachzug unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Ehe nur deshalb geschlossen wurde, um den im Ausland lebenden die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland zu ermöglichen.

Ein Anspruch auf Ehegattennachzug besteht bei

·gültiger Ehe und

·wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet u.a.

- eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt oder

- eine Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, oder

- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird oder


Zudem müssen grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen gegeben sein. Es muss zum einen der Lebensunterhalt gesichertsein und zum anderen muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Allerdings sind auch hier einige Ausnahmen möglich.

Die Ausländerbehörde hat in folgenden Fällen einen Ermessensspielraum in ihrer Entscheidung:

· wenn die Aufenthaltserlaubnis weniger als 5 Jahre beträgt und

· die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat.


Bei ihrer Ermessensausübung hat die Behörde folgende Kriterien heranzuziehen: Die Dauer des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten in Deutschland, die Schwangerschaft der Ehefrau und gemeinsame Kinder.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

· Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme gilt nur bei einer besonderen Härte, beispielsweise bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern.

· Der Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Deutschkenntnisse).

Einfache Deutschkenntnisse liegen vor, wenn man sich über vertraute, alltägliche Situationen auf ganz einfache Art verständigen kann.

Für detaillierte Informationen zu diesem Sachverhalt, empfiehlt es sich grundsätzlich einer professionellen rechtlichen Beratung zu unterziehen.

Aslıhan Akdağ – Deniz

Rechtsanwältin