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 14/03/2017

Was tun bei Verlust oder Diebstahl von EC-Karten?

Was tun bei Verlust oder Diebstahl von EC-Karten?

So ärgerlich der Verlust oder Diebstahl von EC-Karten auch ist, von denen über 100 Millionen es im Umlauf gibt, umso gefragter ist schnelles Handeln. Eine sofortige Sperrung unter der, im Inland kostenlosen und 24 Stunden am Tag erreichbaren, Sperr-Notrufnummer 116 116 verhindert das Schlimmste.
Erfolgt die Meldung über den Verlust der Karte bei der Sperr-Notrufnummer 116 116, so ist damit wenigstens die Unterbindung der Kartenbenutzung in Verbindung mit der Geheimzahl gewährleistet.
Mit einer Sperrung der Karte sowie Meldung über den Verlust der Karte bei der Polizei kommt man möglichen unerwünschten und vor allem unrechtmäßigen Abbuchungen zuvor. Darauf weist auch die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) hin – aber auch darauf, dass selbst bei einer Sperrung mit unrechtmäßigen Abhebungen an Geldautomaten zu rechnen ist. In solchen Fällen hat der Karteninhaber oftmals das Nachsehen, selbst wenn er seinen Verlust bei der kontoführenden Bank anzeigt und sogar dagegen gerichtlich vorgeht. Denn Gerichte sehen in solchen Fällen den Verbraucher in der Verantwortlichkeit, wenn es um den Umgang mit der PIN-Nummer geht.
Wichtig ist insbesondere bei Verlust oder Diebstahl, dass diese bei der Polizei angezeigt wird. Der Verlust wird an die zentrale Meldestelle des Handels weitergegeben und die so genannte „Kuno-Sperrung“ eingeleitet. Auf diese Weise werden elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift unterbunden. Erfolgt die Verlustanzeige gar nicht oder zu spät, so muss auch der Karteninhaber für den Schaden aufkommen und kann etwaige Verluste bei der Bank nicht streitig machen.
Selbst nach der Anzeige bei der Polizei und bei der kontoführenden Bank sollte man dennoch die Kontobewegungen im Auge behalten, um etwaige Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten rechtzeitig zu entdecken. Zum einen, da nicht alle Händler in dem Kuno-Meldesystem registriert sind und zum anderen, weil bei Abbuchungen man innerhalb sechs Wochen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.

Von: (Almanya Bülteni) – Düsseldorf