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 10/03/2013

Fristlose Kündigung

Fristgemäße ordentliche Kündigung


Rechtsanwalt Uğur Yılmazel macht unsere Leser in seinem Beitrag auf die fristlose Kündigung im Arbeitsrecht aufmerksam.

Die ordentliche Kündigung tritt häufiger auf, allerdings wird auch die fristlose Kündigung in den unten noch zu erklärenden Fällen seitens der Arbeitgeber ausgesprochen.

Die fristlose Kündigung wird meist aufgrund einer falschen Verhaltensweise des Arbeitnehmers erklärt. Der Arbeitnehmer mag unentschuldigt nicht erschienen sein am Arbeitsplatz, mag den Arbeitgeber beleidigt haben oder es mag Diebstahl am Arbeitsplatz vorliegen.

Je nach Art und Weise des Fehlverhaltens und des Grades des Fehlverhaltens kann der Arbeitgeber gehalten sein, zunächst eine Abmahnung zu erteilen mit dem Hinweis, dass für den Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Sofern eine Abmahnung erforderlich ist und diese nicht erfolgte, ist eine erklärte fristlose Kündigung unwirksam. Bei gravierenden Fällen ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Das abgemahnte Verhalten kann selbst nicht Grundlage einer Kündigung sein.

Eine wichtige Konsequenz für den Arbeitnehmer bei der fristlosen Kündigung ist die Sperrfrist durch das Arbeitsamt. Aus diesem Grund einigen sich die Parteien in arbeitsgerichtlichen Verfahren oft darauf, dass fristlose Kündigungen in fristgemäße betriebsbedingte Kündigungen umgewandelt werden.

Zuletzt wollen wir Ausführungen zu Abfindung und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren machen:
Die weit verbreitete Ansicht, dass der Arbeitgeber ohne Zahlung einer Abfindung keine Kündigung erklären kann, ist nicht zutreffend. Sofern eine erklärte Kündigung seitens des Arbeitsgerichts als wirksam und gerechtfertigt angesehen wird, besteht auch kein Recht auf Abfindung. Die Verfahren vor dem Arbeitsgericht enden jedoch meist mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung. Je nach Einschätzung der Wirksamkeit einer erklärten Kündigung wird auf Grundlage des Bruttogehalts eine Abfindungszahlung vorgeschlagen. Hierbei wird ein Betrag von ¼ bis ½ des Monatsbruttogehalts mit der Jahreszahl der Betriebszugehörigkeitsdauer multipliziert.

Sofern die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt ist, jedoch das Verhältnis der Parteien so weit zerrüttet ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, kann das Arbeitsgericht eine Abfindung festsetzen. Die gesetzliche Abfindung beträgt bis zu 12 Monatsgehälter.

Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Feststellungsklage erheben. Andernfalls sind Ansprüche aufgrund der Unwirksamkeit der erklärten Kündigung verwirkt. Vor den arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Der Arbeitgeber kann bei Kündigungen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse in der Kündigungserklärung eine Abfindung zusagen für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht vorgeht. Der Abfindungsbetrag beträgt hier die Hälfte des Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeitsdauer. In dieser Situation wird der Arbeitnehmer meist davon ausgehen, dass der Arbeitgeber einer höheren Abfindungszahlung entgehen wollte und/oder der Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung nicht traut und wird daher Kündigungsschutzklage erheben. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer auch die Abfindung nehmen und auf eine Klage verzichten.


Uğur Yılmazel
Rechtsanwalt
info@ra-yilmazel.de